GNotKG § 65
Kapitel 2: Gerichtskosten
Abschnitt 2: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957