GNotKG § 43

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 43 Erbbaurechtsbestellung

1Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. 2Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

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MAAAF-00957