GNotKG § 4
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Auftrag an einen Notar
Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.
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MAAAF-00957