GNotKG § 34

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren [1]

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


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Geschäftswert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in Tabelle A
um … Euro
in Tabelle B
um … Euro
2 000
500
20
4
10 000
1 000
21
6
25 000
3 000
29
8
50 000
5 000
38
10
200 000
15 000
132
27
500 000
30 000
198
50
über
500 000
50 000
198
 
5 000 000
50 000
 
80
10 000 000
200 000
 
130
20 000 000
250 000
 
150
30 000 000
500 000
 
280
über
30 000 000
1 000 000
 
120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .