GNotKG § 17
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 3: Sicherstellung der Kosten
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.
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MAAAF-00957