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GNotKG § 132

Kapitel 4: Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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MAAAF-00957

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