GNotKG § 125
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 5: Gebührenvereinbarung
§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.
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MAAAF-00957