GNotKG § 125

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 5: Gebührenvereinbarung

§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

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MAAAF-00957