GNotKG § 124
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte
§ 124 Verwahrung
1Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. 2Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.
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MAAAF-00957