GNotKG § 121
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen [1]
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
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MAAAF-00957
1Anm. d. Red.:§ 121 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .