GNotKG § 118
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte
§ 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957