GNotKG § 114

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 4: Wertvorschriften

Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957