GNotKG § 113
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 3: Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 113 Betreuungstätigkeiten
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
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MAAAF-00957