GNotKG § 111
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Beurkundung
§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
eine Anmeldung zu einem Register und
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
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MAAAF-00957