GNotKG § 11
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 3: Sicherstellung der Kosten
§ 11 Zurückbehaltungsrecht
1Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. 2Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.
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MAAAF-00957