Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Beurkundung
§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern [1]
1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. 2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
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MAAAF-00957
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird in § 106 mit Wirkung v. das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Vereinsregister“ die Wörter „und zum Stiftungsregister“ eingefügt.