GNotKG § 10
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 2: Fälligkeit
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957