GNotKG § 10

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 2: Fälligkeit

§ 10 Fälligkeit der Notarkosten

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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MAAAF-00957