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Handels- und steuerbilanzielle Konsequenzen der Einstellung in und Auflösung von Kapitalrücklagen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Bilanzierung von Kapitalrücklagen und steuerliche Einordnung
[i]Frank/Utz, Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften (HGB), infoCenter NWB AAAAE-47368Kapitalrücklagen sind gemäß § 266 Abs. 3 HGB Bestandteil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft. Einstellungen in und Auflösungen von Kapitalrücklagen haben bei Aufstellung der Bilanz zu erfolgen.
Steuerrechtlich wird das Eigenkapital grundsätzlich ebenfalls nach § 266 HGB unterteilt. Es bestehen aus Vereinfachungsgründen eigene steuerrechtliche Kategorien und die Grundannahme, dass das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft aus Einlagen der Gesellschafter besteht.
Bestehen jedoch mehr Einlagen von Gesellschaftern als Nennkapital vorhanden ist (z. B. aufgrund von Zuzahlungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage), sind diese als Bestand auf dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG auszuweisen.
Bestehen demgegenüber weniger Einlagen in der Gesellschaft als Nennkapital vorhanden ist (z. B. bei einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, bei denen Gewinnrücklagen in Nennkapital umgewandelt werden), ist die Differenz als sog. Sonderausweis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG festzuhalten.
Für steuerrechtliche Zwecke stellen Einlagen in Kapitalgesellschaften du...