kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung
Leitsatz
1. Auch ein sog. „Strohmann” kommt als leistender Unternehmer in Betracht, wenn er aus dem fraglichen Rechtsgeschäft zivilrechtlich
berechtigt und verpflichtet ist.
2. Das Entgelt ist selbst dann die maßgebliche Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht
entspricht.
3. § 14c Abs. 2 UStG kann nicht im Wege der Rechtsfortbilung analog angewandt werden, wenn ein Steuerausfall dadurch eingetreten
ist, dass dem leistenden Unternehmer die Istversteuerung bewilligt wurde und der Leistungsempfänger nach Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs und vor vollständiger Bezahlung der möglicherweise überhöhten Rechnung insolvent geworden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1757 Nr. 20 HAAAF-00522
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