Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG bei Darlehen eines mittelbar
Beteiligten an die Personengesellschaft
1. Ein Näheverhältnis i. S. v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nur vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss
ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige
imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende
Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
2. Eine mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers an der Darlehensnehmerin (KG), die nicht deren Beherrschung ermöglicht,
genügt nicht, um ein Näheverhältnis zu begründen und infolgedessen die Anwendung der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen
auszuschließen.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 35 DStRE 2016 S. 1228 Nr. 20 EFG 2015 S. 1714 Nr. 20 Ubg 2016 S. 682 Nr. 11 XAAAF-00521
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