Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung
mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme
einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit
der Datenfernübertragung
Leitsatz
1. Liegen die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG vor, sind Einkommensteuererklärungen grundsätzlich
nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mittels Datenfernübertragung
einzureichen.
2. Eine unbillige Härte i.S.d.
§ 25 Abs. 4 S. 2 EStG liegt nicht schon deshalb vor, weil keine
absolute Garantie für die Sicherheit der Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe
gegeben werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 322 Nr. 11 BB 2015 S. 2134 Nr. 36 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2015 S. 826 DB 2015 S. 11 Nr. 35 DStR 2016 S. 8 Nr. 28 DStRE 2016 S. 1034 Nr. 17 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 9 NJW 2015 S. 28 Nr. 38 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2624 Ubg 2016 S. 622 Nr. 10 MAAAF-00516
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