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Die streitige Gesellschafterversammlung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAE-99959 Sowohl bei den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) als auch bei der GmbH sind nach dem gesetzlichen Leitbild die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gesellschaft. Die interne Willensbildung vollzieht sich dabei durch Gesellschafterbeschlüsse, die regelmäßig in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. In der Praxis ist die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen i. d. R. jedenfalls dann unkritisch, solange unter den Gesellschaftern Einvernehmen besteht. In dieser Situation werden Beschlüsse oftmals im schriftlichen Umlaufverfahren oder unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formerfordernisse in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Formalitäten der Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung erlangen allerdings dann eine erhebliche Bedeutung, wenn unter den Gesellschaftern Streit besteht, da eine umstrittene Maßnahme im Rahmen eines Gesellschafterstreits letztendlich nur dann „halten“ kann, wenn sie auf einem korrekten Beschluss beruht.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtliche Grundlagen
[i]Gesellschaftsvertragliche Regelungen üblichDas Gesetz enthält sowohl für die Personengesellschaften als ...