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Einkommensteuer | Zur Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag nach früherem Recht
Nach dem kann der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.