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NWB Nr. 36 vom Seite 2681

Zur Werbung mit „Mobiler Buchhaltungsservice“

[i]BGH, Urteil vom 25. 6. 2015 - I ZR 145/14 NWB NAAAE-99199 Der BGH hat sich zur Auslegung von § 6 Nr. 4 StBerG positioniert. Nach dieser Bestimmung sind die dort bezeichneten Personen berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Es ist ihnen nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Ferner – so der Senat – sind die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen [i]infoCenter „Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen” NWB UAAAB-17522 und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Allerdings müssen sie eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen. Geklagt hatte die Steuerberaterkammer Nordbaden gegen eine Wirtschaftsinformatikerin, die nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehört, aber im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit f...