Familienleistungsausgleich; Erhöhung des Kindergeldes zum
Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom , (BGBl I S. 1202) [1] wird das Kindergeld rückwirkend zum um 4 Euro und ab dem um weitere 2 Euro erhöht.
Danach ergeben sich folgende monatliche Kindergeldbeträge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2015 | 2016 | |
für die ersten zwei Kinder
jeweils | 188 € | 190 € |
für ein drittes Kind | 194 € | 196 € |
für jedes weitere Kind | 219 € | 221 € |
Das höhere Kindergeld zum bedarf einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Liegt bereits für den Zeitraum ab Januar 2015 oder für einen Teil dieses Zeitraums eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung vor, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Die Änderung ist aktenkundig zu machen. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides an den Kindergeldberechtigten kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Unterschiedsbetrages. Die Auszahlung sollte den Unterschiedsbetrag daher gesondert ausweisen.
Damit eine Vielzahl der Berechtigen frühestmöglich über das höhere Kindergeld verfügen kann, sollen einfache Fälle (z. B. laufende Zahlfälle und Neuanträge aufgrund einer Geburt) vorrangig bearbeitet werden.
Es ist darauf zu achten, dass in Neufestsetzungen und Änderungsfestsetzungen, die nicht allein auf der Kindergelderhöhung beruhen und bei denen eine Bescheiderteilung erfolgen muss, die erhöhten Kindergeldbeträge berücksichtigt werden. Denn eine Festsetzung der alten Kindergeldbeträge wäre nicht rechtmäßig. Zudem bestünde später keine rückwirkende verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit mehr. Die Festsetzung des höheren Kindergeldes für 2015 kann mit der notwendigen Festsetzung des höheren Kindergeldes für 2016 verbunden werden.
Damit für das Kalenderjahr 2015 eine zeitnahe Nachzahlung der Unterschiedsbeträge erfolgen kann, haben die Familienkassen zunächst ihre Festsetzungs- und Zahlfälle für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln. Bei der rückwirkenden Festsetzung und der Nachzahlung ist Folgendes zu berücksichtigen:
1. Zuständigkeit der Familienkassen und Verfahrensablauf
1.1. Unterjährig bereits ausgelaufene bzw. aufgehobene Festsetzungen
Endet eine befristete Kindergeldfestsetzung im Jahr 2015 (z. B. aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres oder einer abgeschlossenen Ausbildung im Juni 2015) oder wurde eine Festsetzung unterjährig aufgehoben, ist das höhere Kindergeld für die Anspruchszeiträume festzusetzen und der Unterschiedsbetrag auszuzahlen. Zuständig ist die Familienkasse, die für den letzten Anspruchsmonat zuständig war.
1.2. Zuständigkeitswechsel
Im Falle eines Wechsels der Zuständigkeit der Familienkasse im Jahr 2015 setzt die neu zuständige Familienkasse das höhere Kindergeld für alle dem Wechsel vorausgehenden Anspruchsmonate des Jahres 2015 fest und zahlt den Unterschiedsbetrag in einer Summe aus (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1 DA-KG).
1.3. Berechtigtenwechsel
Tritt im Jahr 2015 ein Berechtigtenwechsel ein, setzt die jeweils zuständige Familienkasse für ihren Berechtigten das höhere Kindergeld für die entsprechenden Monate fest und zahlt den Unterschiedsbetrag aus.
2. Besonderheiten im Erhebungsverfahren
2.1. Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG
Wird das Kindergeld an das Kind abgezweigt, erhält das Kind auch den Unterschiedsbetrag und das erhöhte laufend auszuzahlende Kindergeld. Gleiches gilt, wenn das Kindergeld an eine dritte Person abgezweigt wird.
Wird das Kindergeld hingegen an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, ist der Unterschiedsbetrag und das erhöhte laufend auszuzahlende Kindergeld für 2015 entsprechend der Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes (vgl. Artikel 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags) nicht an den Sozialleistungsträger, sondern unmittelbar an den Kindergeldberechtigten zu zahlen. Für Zahlungszeiträume ab ist das erhöhte Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen.
Wird nicht der volle Kindergeldbetrag abgezweigt, sondern anteilig, ist das erhöhte Kindergeld zu gleichem Anteil wie bisher an den Kindergeldberechtigten und den Abzweigungsempfänger auszuzahlen. Wird das Kindergeld abgezweigt, soweit es den vom Kindergeldberechtigten geleisteten Unterhalt übersteigt, ist der Abzweigungsbetrag um die Kindergelderhöhung zu erhöhen. Diese Regelungen gelten entsprechend für den nachzuzahlenden Unterschiedsbetrag.
Aufgrund der gesetzlichen Kindergelderhöhung bedarf es keiner Änderung einer Abzweigungsentscheidung (akzessorische Wirkung der geänderten Festsetzung).
2.2. Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
Der sich aus der rückwirkenden Kindergelderhöhung für das Jahr 2015 ergebende Unterschiedsbetrag wird bis zum nicht auf die Höhe von Sozialleistungen angerechnet (vgl. Artikel 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags). Erstattungen sind daher für Zeiträume im Jahr 2015 nicht anzupassen, ggf. aber ab dem .
2.3. Aufrechnung nach § 75 EStG
Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld (§ 37 AO) können die Familienkassen gegen den Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrags bis zu dessen Hälfte aufrechnen. Von dieser Aufrechnungsmöglichkeit ist stets Gebrauch zu machen (vgl. V 27.1 Abs. 2 Satz 2 DA-KG). Diese Regelung gilt entsprechend für den nachzuzahlenden Unterschiedsbetrag.
BZSt v. - St II 2 - S 2474-PB/15/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 580
SAAAF-00271
1 BStBl 2015 I S. 566