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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 56/12

Gesetze: SGB II § 21 Abs. 6; SGB V § 60; SGB IX § 53; SGB XII § 48; SGB V § 40; SGG § 75 Abs. 5; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Fahrt- bzw Unterkunftskosten kann weder § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX noch § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V herangezogen werden.

2. Die Anpassung von Orthesen ist mangels eines konzentrierten Zusammenwirkens von Einzelmaßnahmen keine ambulante Rehabilitationsleistung nach § 40 Abs 1 SGB V, selbst wenn unabhängig davon durch eine andere Einrichtung am gleichen Tag Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie erbracht werden.

3. Die Verurteilung des beigeladenen SGB II-Leistungsträgers zur Leistung eines fortlaufenden atypischen Bedarfs außerhalb der Regelleistung in entsprechender Anwendung des heutigen § 21 Abs 6 SGB II ist regelmäßig nicht möglich.

4. Ein grundsätzlich denkbarer Leistungsanspruch nach dem SGB II schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAF-00215

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