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LSG Bayern Urteil v. - L 16 R 935/13

Zwischen den Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger und Berufungsbeklagten streitig. Das Verfahren auf Statusfeststellung wurde zunächst von Amts wegen eingeleitet, weil die Beigeladene zu 1) am 16.02.2008 einen Antrag auf Versicherungspflicht für Selbstständige bei der Beklagten und Berufungsklägerin gestellt hatte (Amtshilfeersuchen an die Clearingstelle vom 11.06.2008). Ein Formblattantrag der Beigeladenen zu 1) ging erstmals am 13.02.2009 bei der Beklagten ein. Der Kläger ist als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 ff.) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für die hier streitigen Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe war bis 31.12.2007 noch der örtliche Sozialhilfeträger zuständig (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII). Seit Beginn des Jahres 2008 war die Beigeladene zu 1) als Integrationshelferin für den am 27.03.2001 geborenen M. P. (P) tätig. Grundlage war ein Bescheid des damals zuständigen Landratsamtes B-Stadt vom 26.10.2007 gegenüber der Mutter des P, mit dem der Landkreis B-Stadt als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs der G-Schule in A-Stadt, unter gleichbleibenden Voraussetzungen vorerst für das Schuljahr 2007/2008 zu einem Stundensatz von 8,00 EUR pro Betreuungsstunde gewährte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten monatlich unter Vorlage von Stundennachweisen, die von der Schule zu bestätigen seien, mit der Sozialhilfeverwaltung abzurechnen seien und dass evtl. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche mit der Erstattung der geltend gemachten Kosten bzw. dem erzielten Arbeitsverdienst gegenüber den jeweiligen Institutionen selbst zu klären bzw. mitzuteilen seien. Der Landkreis B-Stadt übernehme keine Arbeitgeberfunktion. Mit Schreiben vom 19.02.2008 teilte der Kläger der Familie P. mit, dass er die Leistungszuständigkeit übernommen habe und der Bescheid vom 26.10.2007 vorerst bis zum Ende des laufenden Schuljahres uneingeschränkt weitergelte. Für das Schuljahr 2008/2009 beantragten die Eltern des P die weitere Übernahme unter Erhöhung des bewilligten Stundenlohns von bisher 8 EUR. Die Beigeladene zu 1) leiste sehr gute Arbeit, was auch die Klassenlehrerin bestätigen könne. Mit Bescheid vom 29.07.2008 bewilligte daraufhin der Beklagte dem P die Kosten für die Schulassistenz an der G-Schule A-Stadt durch die Beigeladene zu 1) für das Schuljahr 2008/2009 im Umfang von bis zu 6 Stunden/Schultag zu einem Stundensatz von 15 EUR. Die Weiterbewilligung der Leistungen für das Schuljahr 2009/2010 zum inzwischen vereinbarten Stundensatz von 18 EUR erfolgte mit Bescheid vom 17.08.2009. Der Kläger forderte in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zu 1) einen Entwicklungsbericht an, den diese mit Schreiben vom 23.07.2009 übersandte. Für das Schuljahr 2010/2011 erfolgte die Bewilligung zunächst nur noch vom 14.09.2010 bis 31.12.2010, nachdem P aufgrund gesundheitlicher Probleme mehrfach in stationärer Behandlung war und die Schule nicht besuchen konnte (Bescheid vom 19.07.2010). Mit Schreiben vom 21.12.2010 teilte Frau P dem Kläger mit, dass die Beigeladene zu 1) zum 23.12.2010 gekündigt habe. Bis zur Aufnahme des P in einem Förderzentrum zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 waren anschließend noch mehrere andere Personen als Schulbegleiter für P tätig. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte zunächst über Familie P und seit November 2008 auf Wunsch von Frau P. direkt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) (Anruf vom 13.11.2008). Grundlage für die Überweisung waren die abgezeichneten Zeitstunden. Gegenüber der Beklagten machte die Beigeladene zu 1) im Statusfeststellungsverfahren folgende Angaben: Anlass für den Auftrag sei ein Zeitungsinserat gewesen. Schriftliche Verträge existierten nicht. Die Abrechnung erfolge über den Kläger. Sie begleite P täglich von seinem Wohnort mit dem Schulbus zum Förderzentrum, unterstütze ihn bei der Busfahrt und während der gesamten Schulzeit und fahre anschließend mit ihm im Bus wieder nach Hause. Sie helfe P beim Ein- und Aussteigen, beim Tragen der Schultasche, beim An- und Ausziehen, bei Sport und Schwimmen (An- und Ablegen der Orthesen), bei der Organisation des Arbeitsplatzes und dem Ein- und Auspacken der Schultasche. Zu ihren Aufgaben gehöre ferner die Motivation bei Konzentrationsschwierigkeiten, die verstärkte Vermittlung von Lerninhalten, die Korrektur bei Hand- und Sitzhaltung, die Wiederholung von Arbeitsanweisungen, Betreuung in der Pause und Unterstützung beim Toilettengang. Die Arbeitszeit beinhalte täglich die gesamte Schulzeit (8.00 Uhr - 13.00 Uhr), sowie morgens und mittags eine halbe Stunde Bustransfer. Sie erhalte 15 EUR Stundenlohn, der vom Kläger direkt an sie überwiesen werde. Tage, an denen P oder sie nicht in der Schule seien, würden nicht bezahlt (z.B. bei Krankheit, Kuraufenthalt, Ferien). Sie führe täglich eine Zeitliste über ihre Arbeitsstunden, die die Klassenlehrerin von P sowie dessen Eltern am Ende des Monats unterzeichnen müssten. Es bestehe weder eine Weisungsbefugnis des Klägers noch würden ihr Mittel und Wege zur Erreichung der Ziele vorgegeben. Sie müsse weder Entwicklungsberichte erstellen noch - abgesehen von den Stundennachweisen - Erziehungs-, Handlungs- oder Förderpläne vorlegen. Ein Hilfeplan bestehe ebenfalls nicht. Vorgaben betreffend ihre Arbeitszeit erhalte sie allenfalls von der Familie P. Neben der Tätigkeit als Integrationshelferin war die Beigeladene zu 1) zweimal wöchentlich in der Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung der G-Schule als Erzieherin tätig. Arbeitgeber war der Verein "Hilfe für Schüler an Förderschulen". Unter dem Datum 14.05.2009 kam zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger eine "Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung über die Erbringung von Assistenzleistungen im Rahmen eines Schul-/Tagesstättenbegleitdienstes" zustande, die folgende Regelungen enthält: "§ 1 Die Leistungserbringerin erbringt die persönliche Assistenz für die Betreuung von behinderten Kindern während des Unterrichts in Schulen bzw. in heilpädagogischen Tagesstätten. Der konkrete Leistungsumfang wird im Einzelnen bestimmt. Bei Erkrankung oder Ausfällen der Betreuungskraft stellt die Leistungserbringerin eine adäquate Vertretung sicher. § 2 Voraussetzung für die Leistungserbringung ist das Vorliegen eines Bescheides über die Bewilligung der entsprechenden Hilfe; die Leistungserbringerin erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids als Kostenübernahmeerklärung. § 3 Die Vergütung beträgt 15,00 EUR pro Stunde. Sofern ein Mitarbeiter im Rahmen eines 400,00 EUR - Verhältnisses eingestellt wird, beträgt die Vergütung 11,00 EUR pro Stunde. Mit dem vereinbarten Entgeltsatz sind alle Personal-, Fahrt-, Sachkosten und Investitionskosten abgegolten. Die angefallenen Betreuungsstunden werden jeweils monatlich unter Vorlage eines detaillierten Nachweises über die vereinbarten Betreuungsstunden abgerechnet. § 4 Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der Sozialhilfeträger kann die Prüfung selbst, durch sein Rechnungsprüfungsamt oder den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchführen oder im Einvernehmen mit der Leistungserbringerin geeignete Sachverständige beauftragen. Die Kosten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung durch den Sozialhilfeträger, insbesondere die Beauftragung eines Sachverständigen trägt der Sozialhilfeträger. § 5 Diese Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.03.2009 geschlossen. Sie kommt frühestens mit dem Datum der letzten Unterschrift zustande. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt die Vereinbarung weiter, bis eine Vertragspartei die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Partei schriftlich kündigt oder zu Neuverhandlungen auffordert. § 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayer. Rahmenvertrages vom 15.06.2004." Mit gleichem Datum wurde eine für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 geschlossene Rahmenvereinbarung unter Erhöhung des Stundensatzes auf 18,00 EUR, im Übrigen aber gleichen Inhalts, abgeschlossen. Nach Anhörung mit Schreiben vom 06.03.2009 erließ die Beklagte am 17.04.2009 zunächst gegenüber der "Familie P." einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Beigeladene zu 1) ab dem 12.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Familie tätig gewesen sei. Auf Widerspruch von Frau P. hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2009 den Bescheid gegenüber der "Familie P." auf und stellte fest, dass kein Vertragsverhältnis der Beigeladenen zu 1) zu dieser bestanden habe. Die Beigeladene zu 1) sei "aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Bezirk Oberfranken tätig geworden". Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Beigeladene zu 1) am 09.11.2009 erneut den streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab dem 12.09.2008. Sie legte Stundennachweise aus der Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 vor und gab an, ab September 2008 bis Oktober 2009 Zahlungen zwischen 637,00 EUR und 2.521,00 EUR monatlich erhalten zu haben. Im August 2009 (Ferien) und ab November 2009 (Kuraufenthalt von P) habe sie nichts verdient. Der Kläger erklärte (Schreiben vom 28.10.2009 und 10.12.2009), dass er der Beigeladenen zu 1) keine Klienten zuweise, sondern lediglich als überörtlicher Sozialhilfeträger in ein Rechtsverhältnis mit ihr trete. Da auf die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe ein Rechtsanspruch bestehe, der Bezirk aber selbst keine Integrationshelfer beschäftige, habe sich die Familie selbst um eine geeignete Person bemühen müssen. Die Beigeladene arbeite selbstständig und eigenverantwortlich und sei auch für die Akquise selbst zuständig. Sie sei weder weisungsgebunden noch in die Organisationsstruktur eingebunden. Durch die Vereinbarung werde lediglich sichergestellt, dass die Hilfe durch qualifizierte Kräfte und in der notwendigen Form erfolge. Nach Anhörung erlies die Beklagte am 22.01.2010 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem sie gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) feststellte, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beim Kläger seit dem 12.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Beigeladene zu 1) unterliege bei der Gestaltungsmöglichkeit ihrer Arbeitszeit dem einseitigen Direktionsrecht des Auftraggebers bzw. der Familie P. Auch hinsichtlich des Tätigkeitsortes unterliege sie dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Dabei habe sie sich an die zeitlichen Vorgaben ihres Auftraggebers zu halten und erhalte Weisungen vom Auftraggeber bzw. der Familie P. Hierfür erhalte sie eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung. Die Beigeladene zu 1) müsse die Leistung zwar nicht höchstpersönlich erbringen und habe die Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, habe hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Durch die Stundennachweise übe der Auftraggeber sein Kontrollrecht aus. Indem sie für den Kläger die bewilligten Hilfen erbringe, erfülle sich in klassischer Weise die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation. Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteilen vom 11.03.2009 (B 12 R 11/07 R) sowie vom 04.06.2009 (B 12 R 6/08 R) fasste die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2010 den Bescheidtenor neu wie folgt: "Der Bescheid vom 22.01.2010 wird dahingehend abgeändert, dass in der von Frau A. ausgeübten Beschäftigung als Integrationshelferin beim Bezirk Oberfranken in der Zeit vom 12.09.2008 bis 31.07.2009; vom 01.09.2009 bis 31.10.2009 und ab dem 01.01.2010 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI), der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) besteht. Die Versicherungspflicht beginnt am 12.09.2008." Der Widerspruch des Klägers vom 08.02.2010 gegen den Bescheid vom 22.01.2010 wurde nach Erlass des Änderungsbescheids mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 zurückgewiesen. Mit seiner Klage vom 21.10.2010 wandte sich der Kläger gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Da der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII nur dann zur Übernahme einer Vergütung verpflichtet sei, wenn eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer geschlossen werde, habe er mit der Beigeladenen zu 1) zum 14.05.2009 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, die abstrakt den Rahmen für die zu erbringende Leistung abstecke. Derartige Vereinbarungen würden bundesweit mit einer Vielzahl von Einrichtungen bzw. Diensten geschlossen, ohne dass hierdurch Beschäftigungsverhältnisse zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung begründet würden. Ähnliche Vertragsverhältnisse bestünden z.B. bei den Krankenkassen und Pflegekassen, ohne dass diese gegenüber den Pflegekräften als Arbeitgeber auftreten würden. Die Beigeladene zu 1) habe danach zwar einer Dokumentationspflicht unterlegen und über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit und bei Anforderung Entwicklungsberichte (konkret im Juli 2009) vorlegen müssen. Dokumentationen seien aber nicht angefordert worden. Auch aus dem sozialhilferechtlichen Bescheid würde sich keinerlei Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergeben. Dies könne allenfalls die Familie des P. Die Beklagte verkürze das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis auf ein ausschließliches Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger. Tatsächlich trete mit dem Bewilligungsbescheid lediglich der Sozialleistungsträger in Form eines Schuldbeitritts an die Seite des Leistungsberechtigten. Diese Kostenübernahme führe aber zu keinen Arbeitgeberpflichten. Zusätzliche Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Die Beigeladene zu 1) ergänzte, dass Entwicklungsberichte von ihr nur im Zusammenhang mit der Antragstellung abgegeben worden seien. Ansonsten habe sie nur die Stundennachweise ausgefüllt und abgegeben. Wegen der Anfallsgefährdung von P sei sie von dessen Mutter über Anzeichen, Symptome und dem Umgang damit unterwiesen worden. Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 08.10.2012. Wenn der Sozialhilfeträger sich zur Leistungserbringung einer natürlichen Person bediene, mit der entsprechend § 75 SGB XII eine Vereinbarung wie vorliegend geschlossen werde, würden sich hieraus Bindungen ergeben, die die Tätigkeit als Beschäftigung qualifizierten. Auch soweit der Sozialhilfeträger gemäß §§ 4,5 SGB XII zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Träger bediene, bleibe er den Leistungsberechtigten gegenüber qualitativ verantwortlich, was sich in den Regelungen der §§ 75 Abs. 3 und 4 und 76 SGB XII niederschlage. Nach § 10 Abs. 3 SGB XII unterliege die Leistungserbringung faktisch einer ständigen Überprüfung. Der zeitliche Umfang der Leistungserbringung werde, da der vorgelegte Bewilligungsbescheid keine entsprechenden Angaben enthalte, offensichtlich durch einen vom Kläger aufzustellenden und zu überwachenden Gesamtplan bestimmt. Andernfalls würde die in der Leistungsvereinbarung geregelte Qualitätsüberprüfung schlicht ins Leere gehen. Auch im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis habe sich aufgrund immer engerer Normierung der Geldleistungsanspruch zunehmend in einen Sachleistungsverschaffungsanspruch gewandelt. Ein irgendwie gestalteter Gestaltungsspielraum sei bei der klar definierten Unterstützungsleistung der Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar. Nach Anhörung der Beteiligten hob das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2013 die Bescheide vom 22.01.2010 und 18.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 auf (Ziffer I). Die Beklagte habe dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten (Ziffer II). Die Beigeladene zu 1) unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie habe ihre Tätigkeit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, was für die Annahme der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem SGB III erforderlich wäre. Dabei sei für den vorliegenden Fall neben den üblichen Abgrenzungskriterien das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.04.2012 (B 12 KR 14/10 R) heranzuziehen. Mit Beschluss vom 21.10.2013 wurde der Tenor in Ziffer II berichtigt. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die berichtigte Entscheidung wurde der Beklagten am 23.10.2013 zugestellt. Am 20.09.2013 hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ob die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft auch anderen Auftraggebern hätte anbieten können, sei kein Argument für ein Unternehmerrisiko. Bei der von der Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Hilfeleistung für ein schwer behindertes Kind im Alltag habe auch kein gestalterischer Spielraum bestanden. Die einseitige Überbürdung von Risiken für Krankheit und Urlaub begründe ebenfalls keine Selbstständigkeit.

Fundstelle(n):
IAAAF-00176

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