1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Andere, nicht auf diese Streitgegenstände gerichtete Klagen können zur Berechnung des Beschwerdewerts den in § 144 SGG erfassten Klagen nicht hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Unfallversicherungsträgers, die das in der Justizvollzugsanstalt erwirtschaftete Arbeitsentgelt ersetzen oder sonst aus Anlass eines in der Justizvollzugsanstalt eingetretenen Versicherungsfalls geleistet werden, gehören zum Eigengeld im Sinne des § 52 StVollzG, weshalb Zahlungen auf das bei der Justizvollzugsanstalt geführte Eigengeldkonto des inhaftierten Versicherten Erfüllungswirkung zukommt, auch wenn der Versicherte dieser Zahlungsweise widersprochen hat.
3. Die gemäß § 29 Abs. 3 StVollzG der Justizvollzugsanstalt eingeräumte Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen berechtigt den Unfallversicherungsträger nicht, Sozialdaten des Versicherten der Justizvollzugsanstalt zu offenbaren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAF-00173
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