BSG Beschluss v. - B 14 AS 70/15 B

Instanzenzug: S 22 AS 4045/13

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

4Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Soweit sich ihr noch entnehmen lässt, dass es rechtlich um die "Voraussetzungen der dauerhaften Stundung eines Anspruches auf Mietzahlung" geht, fehlt es insoweit an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Zur Klärungsbedürftigkeit genügt nicht der Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass bislang kein höchstgerichtliches Urteil vorliege und vorliegend Zweifel an einer dauerhaften Stundung bestünden; es kommt vielmehr darauf an, dass die Klärung der Rechtsfrage wegen ihrer Breitenwirkung im allgemeinen Interesse erforderlich ist. Zur Klärungsfähigkeit hätte es insbesondere deshalb näherer Ausführungen bedurft, weil das LSG seine Entscheidung nach der Beschwerdebegründung auf das Fehlen eines Mietverhältnisses gestützt hat und nur ergänzend darauf, eine Pflicht zur Mietzinszahlung sei dauerhaft gestundet. Mit Blick auf die für sich tragende Begründung eines fehlenden Mietverhältnisses wird durch den Kläger indes eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht geltend gemacht.

5Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, dass seinem Terminverlegungsantrag vom 25.2.2015, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, nicht stattgegeben und die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben worden sei, weshalb er an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen und sich im Verfahren nicht mehr habe anwaltlich vertreten lassen können, genügt dies zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Denn es fehlt in der Beschwerdebegründung bereits an einem schlüssigen Vortrag zu der Frage, in welcher Weise ein erheblicher Grund iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) für eine Aufhebung und Verlegung des Termins wegen plötzlicher Verhinderung durch den Kläger glaubhaft gemacht worden ist (vgl zu den Anforderungen B 11a AL 11/07 B - juris RdNr 3 f; - juris RdNr 7).

6Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG fehlt es schon an der Bezeichnung des Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Auch wenn von dem vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der ZPO im Verfahren vor dem LSG zu verlangen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5), so hätte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein solcher im damaligen Verfahren sinngemäß gestellter Antrag von seiner Prozessbevollmächtigten formuliert werden müssen, damit klar wird, wieso das LSG sich aus seiner rechtlichen Sicht zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Hierfür genügt nicht der Hinweis, es hätte der Vater/Vermieter des Klägers als andere Mietvertragspartei als Zeuge vernommen werden müssen und es würden Feststellungen zur Höhe der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ihrer Angemessenheit fehlen, nachdem das LSG ausweislich seines in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteils aufgrund der eigenen Angaben des Klägers zu der Überzeugung gelangt war, dass es an einem Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater und an einer wirksamen Mietzinsforderung fehle.

7Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

8Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAF-00124