BSG Beschluss v. - B 4 AS 74/15 B

Instanzenzug: S 7 AS 3793/12

Gründe:

I

1Im Streit steht, ob der Beklagte den gepfändeten Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Kläger auszahlen muss.

2Die Beigeladene lebt mit zwei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten zusammen 1222 Euro monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der individuelle Leistungsanspruch der Beigeladenen beträgt 659,86 Euro monatlich. Der Kläger hat gegenüber der Beigeladenen eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 1508,96 Euro. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Schwerin pfändete er den Leistungsanspruch der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten. Das AG schränkte die Pfändung nach § 850c ZPO ein. Auf das Rechtsmittel des Klägers stellte das LG Schwerin mit Beschluss vom 15.6.2012 einen Pfändungsfreibetrag von 746 Euro fest. Dabei berücksichtigt es in der Berechnung den Unterhaltsbedarf der Beigeladenen, errechnet unter Berücksichtigung der Regelsätze des SGB XII und des Bedarfs für Unterkunftskosten sowie Sonderbedarfen. Weiterhin bezog es in die Berechnung die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beigeladenen gegenüber ihren Kindern in Höhe der altersentsprechenden Regelbedarfsstufen ein. Dabei gelangte es insgesamt zu einem Bedarf in Höhe von 1114 Euro. Hiervon brachte es 368 Euro Kindergeld in Abzug. Nachdem der Beklagte die Forderung zunächst anerkannt und einen Betrag von 476 Euro an den Kläger überwiesen hatte, korrigierte er diese Entscheidung durch Bescheid vom 4.10.2012. Er führte aus, nicht mehr zur Zahlung bereit zu sein, denn die Höhe der Leistungen an die Beigeladene unterschreite den Pfändungsfreibetrag.

3Auch vor dem SG und dem LSG war der Kläger mit seinem Begehren der Auszahlung der Leistungen an ihn durch den Beklagten erfolglos. Das SG hat ebenso wie das LSG auf den individuellen Leistungsanspruch der Beigeladenen abgestellt und befunden, dass dieser unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege, sodass der Beklagte nicht verpflichtet sei, aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu leisten (Gerichtsbescheid vom 27.11.2013). Das LSG hat betont, dass nur die Ansprüche des Schuldners auf Leistungen des SGB II gepfändet werden könnten, nicht jedoch die der restlichen Bedarfsgemeinschaft (Urteil vom 27.1.2015). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

4Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

5Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

7Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, er hielte es für grundsätzlich bedeutsam, ob Auszahlungen der Sozialbehörde als Drittschuldner an den Leistungsempfänger als Schuldner der Pfändbarkeit unterlägen, insbesondere in Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Zahlung für die Bedarfsgemeinschaft beziehe, mangelt es an weiteren Darlegungen zur höchstrichterlichen Klärungsbedürftigkeit dessen.

8Insoweit hätte Veranlassung bestanden, sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des BGH zur Pfändbarkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auseinanderzusetzen und darzubringen, wieso sich die aufgeworfene Frage nicht bereits anhand dieser beantworten lässt. Der BGH hat im November 2010 grundlegend ausgeführt, dass zwar dann, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betreibe, er nach § 850f Abs 2 S 1 ZPO in erweitertem Maße auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen könne. Diesem sei jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedürfe (§ 850f Abs 2 S 2 ZPO). Dieser Begriff des notwendigen Unterhalts entspreche dem des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs 1 S 2 ZPO und dieser wiederum entspreche grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt iS des 3. und 11. Kapitels des SGB XII ( - juris RdNr 8, 9). Diese Ausführungen hat er dann 2012 in mehreren Beschlüssen insoweit ergänzt, als er ausgeführt hat, die Belange des Schuldners erforderten es zwar nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB II der Pfändung generell zu entziehen. Solche Ansprüche dürften gemäß § 54 Abs 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden und unterlägen damit den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen lägen, wie auch der Gesetzgeber hervorhebe (BT-Drucks 15/1516, S 68), jedoch deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Alg II erhalte. Vor diesem Hintergrund unterlägen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel nicht der Pfändung ( - juris RdNr 10, 19 - 21; ).

9Unabhängig von den mangelnden Darlegungen des Klägers weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ggf auf das Konto nur eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds überwiesen werden, sie jedoch Leistungen der einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bleiben, auf die diese einen individuellen Anspruch haben (vgl B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 -juris RdNr 15, seitdem in stRspr). Eine Berechtigung zum Rückgriff auf deren Leistungen erhält der Gläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Berechnung der Pfändungsfreigrenze sich zwar am Regelbedarf orientiert, jedoch auch andere Faktoren einzubeziehen sind, wie etwa Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen. Insoweit besteht kein Unterschied zur Berechnung der Pfändungsfreigrenze beim Arbeitsentgelt. Dies bedeutet jedoch, weder bei gepfändetem Arbeitsentgelt noch bei SGB II-Leistungen sind Sozialleistungen, die an Dritte, hier die Unterhaltsberechtigten, gezahlt werden, weil die Unterhaltszahlung durch den Unterhaltsverpflichteten tatsächlich ausfällt, ebenfalls vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst.

10Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Der Streitwert war auf 1331,74 Euro festzusetzen (§ 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3 S 1, 63 Abs 2 GKG) und entspricht dem eingeklagten Geldbetrag.

Fundstelle(n):
WAAAF-00099