Abgrenzung steuerverstrickter von nicht steuerverstrickten Aktien i.S. des § 17 EStG bei Girosammelverwahrung
Leitsatz
1) Lässt sich nicht feststellen, ob girosammelverwahrte steuerverstrickte Aktien oder nicht steuerverstrickte Aktien veräußert
worden sind, scheidet die Anwendung des § 17 EStG nach dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung aus.
2) Es gibt keinen Grundsatz, dass steuerverstrickte und nicht steuerverstrickte Aktienbestände zu gleichen ideellen Anteilen,
wie sie im Gesamtbestand der Aktien enthalten sind, veräußert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1604 Nr. 19 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 ErbStB 2015 S. 296 Nr. 10 KÖSDI 2015 S. 19546 Nr. 11 WAAAE-99627
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