EuGH-Vorlage zur Tarifierung des Ausgangsstoffs „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250” zur Herstellung von Calciumtabletten
in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten
Leitsatz
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012
der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. (EU) Nr. L 304/1 vom ) dahin auszulegen, dass
ein Ausgangsstoff mit der Bezeichnung „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250” zur Herstellung von Calciumtabletten in Form
von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform
und zum Zwecke der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem gemäß Verordnung (EU) Nr. 118/2010
der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer
Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
(Abl. (EU) L 37, 21 vom ) ermittelten Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT, in die Unterposition 3824 9097 990
einzureihen ist?
2. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten
oder Kapiteln festgelegt sind. Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Avise, die
ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen
Tarifpositionen darstellen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen
oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 14 DStRE 2016 S. 493 Nr. 8 NAAAE-99617
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