Keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bei einer Zinsverbindlichkeit zwischen Schwestergesellschaften
Leitsatz
1. Ein Darlehensvertrag, der zwischen Schwestergesellschaften in einem Konzern geschlossen wurde, kann als Vereinbarung unter
nahestehenden Personen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn er wie vereinbart tatsächlich durchgeführt worden ist.
2. Aufgrund eines Darlehensvertrags geschuldete Zinsen können nur insoweit als Verbindlichkeit in der Bilanz des Darlehensschuldners
passiviert werden, als die Zinsen auf die Kapitalüberlassung bis zum Bilanzstichtag entfallen.
3. Für die Verpflichtung, den am Bilanzstichtag laufenden Darlehensbetrag in späteren Jahren höher zu verzinsen, ist keine
Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands zu bilden, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2015 S. 926 GmbH-StB 2015 S. 292 Nr. 10 PAAAE-99612
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