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Feststellung des gemeinen Werts bei Grundstückseinbringung in Personengesellschaft
(1) Überträgt ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, wird dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung als Anschaffung des Wirtschaftsguts zu einem dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts entsprechenden Preis beurteilt. Gehört das eingebrachte Wirtschaftsgut (hier: Immobilie) bei der Personengesellschaft zu deren abnutzbarem Anlagevermögen, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die AfA folglich aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts. (2) Der gemeine Wert eines Grundstücks ist ein objektiver Wert und muss ggf. vom FG festgestellt bzw. überprüft werden.