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NWB BB 9/2015 S. 263

„Dauersachverhalte“ sind in jedem Veranlagungszeitraum zu prüfen

Ein Dauersachverhalt ist in jedem neuen Veranlagungszeitraum zu prüfen.

Die Rente der Klägerin in Höhe von 90.000 € pro Jahr wurde jeweils mit einem Ertragsanteil von 17 % besteuert. Nach einem Umzug im Jahr 2007 übernahm das neue zuständige Finanzamt die Vorgehensweise ohne Prüfung. Im Jahr 2012 wurde aufgrund einer Kontrollmitteilung offenbar, dass die Rentenzahlung vom Sohn erfolge und diese aus der Übertragung von Vermögen stammt. Deshalb wollte das Finanzamt für 2007 bis 2010 die Steuerbescheide ändern, da die Rentenzahlungen vollständig zu besteuern seien.

Das FG Neustadt entschied, dass der Klägerin kein Vorwurf zu machen sei, denn sie habe die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihrer Steuererklärung erfasst. Das Finanzamt hätte jede Steuererklärung prüfen ...