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Urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“
Der Betreiber einer Internetseite begeht unter bestimmten Voraussetzungen keine Urheberrechtsverletzung durch das Einbetten von Videos fremder Anbieter auf seiner eigenen Internetseite.
Eine bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereits gehaltenen Werkes mit einer eigenen Internetseite (sog. Framing) sei kein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG. Es liege in der Entscheidung des Inhabers der fremden Internetseite, ob das Werk weiterhin öffentlich zugänglich bleibe. Außerdem liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn die fremde Internetseite den Link zu dem Werk mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich mache ( NWB SAAAE-67285).