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Arbeitsrecht | Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme von zur Entsorgung vorgesehenem Material
Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggf. auch strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund (§ 626 BGB) darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert [i]Zur Bagatellkündigung Hold/Kleinsorge, NWB 40/2010 S. 3190betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise auch zu keinem Schaden geführt hat. Dies gilt ebenso für Sachen, die der Arbeitgeber zur Entsorgung vorgesehen hat. In diesem Fall (hier: Mitnahme einer Schaumstoffmatte aus dem Abfallcontainer) kann aber gerade bei langjähriger unbe...