1. Ein Ordnungsgeldbeschluss kann auch noch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erlassen werden.
2. Zweck der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beteiligten ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.
3. Eine fehlende oder zumindest unzureichend begründete Ermessensausübung kann nicht durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Sächs. PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 19).
Fundstelle(n): ZAAAE-99357
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