Instanzenzug: S 18 SB 830/12
Gründe:
I
1Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Bei der Klägerin war zuletzt ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt. Der wiederholte Neufeststellungsantrag war bei dem Beklagten sowie in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das LSG hat unter Bezug auf den Gerichtsbescheid des SG ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass bei Vernachlässigung der Einzel-GdB von 10 die vier weiteren Einzel-GdB von 20 sich derart verstärken könnten, dass hieraus ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden wäre (Urteil vom ).
2Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II
3Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
41. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
5Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen Denkgesetze und führt hierzu an, das LSG habe entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen bei einem Ansatz von vier Behinderungen mit einem Einzel-GdB von je 20 und fünf weiteren Behinderungen mit einem Einzel-GdB von je 10 einen Gesamt-GdB von mehr als 40 für nicht gerechtfertigt gehalten. Damit bezeichnet die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen berücksichtigungsfähigen Verfahrensmangel, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung und im Übrigen gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die ebenfalls nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
6Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sog antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden. Für die seit dem geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Gleiche (vgl - RdNr 5 mwN).
72. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
83. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
94. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
XAAAE-99255