Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten T. - unter Freisprechung im Übrigen - wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten L. wegen Vollrauschs und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten L. in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - vom Angeklagten E. darüber hinaus auch auf Verfahrensbeanstandungen - gestützt werden. Der Angeklagte L. hat die Verurteilung wegen Vollrauschs und den insoweit ergangenen Einzelstrafausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
3Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeldbeträgen ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der Adhäsionskläger weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom - 4 StR 444/14; vom - 4 StR 605/14).
4Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAE-99210