BGH Beschluss v. - II ZA 29/14

Instanzenzug:

Gründe

1Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

2Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (, [...] Rn. 3; Beschluss vom - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom - IX ZA 29/11, [...] Rn. 2; Beschluss vom - IX ZA 36/12, [...] Rn. 2; Beschluss vom - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom - III ZB 4/14, [...] Rn. 3; Beschluss vom - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

3Der Beklagte hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist ihm am zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am und damit innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung wurde auch nicht Bezug genommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst am und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-99207