Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung; Verschweigen von Bargeld im Insolvenzantrag
Gesetze: § 4a Abs 1 S 3 InsO, § 4a Abs 1 S 4 InsO, § 290 Abs 1 Nr 1 InsO vom , § 290 Abs 1 Nr 3 InsO vom , § 290 Abs 1 Nr 5 InsO vom
Instanzenzug: LG Stendal Az: 25 T 131/14 Beschlussvorgehend AG Stendal Az: 7 IK 194/14
Gründe
I.
1Der seinem im Jahre 2004 geborenen Sohn unterhaltspflichtige Schuldner hat am die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Beschluss vom zurückgewiesen, weil der Schuldner nach eigenen Angaben am 18. und jeweils 1.000 € von seinem Pfändungsschutzkonto in bar abgehoben habe, so dass er in der Lage sei, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Stundungsantrag weiter.
II.
2Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
31. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 818 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der vom Schuldner von seinem Pfändungsschutzkonto abgehobene Betrag von 2.000 € reiche zwar nicht aus, um unter Berücksichtigung des dem Schuldner pfändungsfrei zustehenden Guthabens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der Schuldner müsse sich aber so behandeln lassen, als sei der nach den Berechnungen des Gerichts pfändbare Betrag von 773,74 € noch auf seinem Konto vorhanden, weil er zum Zeitpunkt der Abhebung der 2.000 € mit dem wenige Tage später gestellten Insolvenzantrag habe rechnen müssen. Zwar könne dem Schuldner, der den Betrag nach seinen Angaben abgehoben habe, um einen Rückforderungsanspruch des Jobcenters befriedigen und eine notwendige Reparatur seines PKW bezahlen zu können, eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vorgeworfen werden. Gleichwohl sei ihm die Verfahrenskostenstundung zu versagen, weil er seinem Vermögen einen pfändbaren Vermögenswert entzogen habe, der zur Bedienung der Kosten hätte herangezogen werden können. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der anzurechnende Betrag von 733,24 € nicht ausgereicht hätte, um die in Höhe von ca. 1.000 € anfallenden Kosten zu tragen.
42. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Versagungsgrundes vor. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten ist daher abzulehnen.
5a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Rechtsfrage, ob dem Schuldner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er diese aus seinem eigenen Vermögen lediglich zum Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keinen Versagungsgrund nach § 290 InsO begründet, ist nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der Schuldner, den für die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens erforderlichen Betrag tatsächlich aus seinem Vermögen entfernt hat. Nach seinen Feststellungen hat der Schuldner den Betrag von insgesamt 2.000 €, der ausreichen würde, um die Kosten des Verfahrens zu decken, zwar am 18. und von seinem Girokonto abgehoben. Dieses Geld war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners noch als Bargeld bei diesem vorhanden.
6b) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.
7aa) Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen (, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; vom - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN). Dies hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
8bb) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (, ZInsO 2005, 207, 208; vom , aaO Rn. 5 mwN). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind ( aaO Rn. 5 mwN). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung ( aaO Rn. 5 mwN). Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist ( aaO Rn. 5 mwN).
9cc) In seinem am unterschriebenen Insolvenz- und Stundungsantrag, hat der Schuldner angegeben, über Bargeld in Höhe von 10 € und ein Guthaben von 48,35 € auf seinem Girokonto zu verfügen, wobei er zum Nachweis des Guthabens auf diesem Konto einen Kontoauszug beigefügt hat, aus dem sich die Abhebungen vom 18. und ergaben. Dass er tatsächlich noch über Bargeld in Höhe von 2.000 € verfügt hat, hat er erst offenbart, nachdem ihn das Insolvenzgericht mit Schreiben vom aufgefordert hatte, den Verbleib der kurz vor Antragstellung abgehobenen Beträge aufzuklären. Seine Angaben in dem am beim Insolvenzgericht eingereichten Insolvenzantrag, über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um die Verfahrenskosten zu begleichen, sind daher objektiv unzutreffend gewesen.
10dd) Das Verschweigen des Bargeldes war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Erklärung in seinem Schreiben vom hat der Schuldner sein vorhandenes Bargeld nicht im Eröffnungsantrag angegeben, um gezielt einen Insolvenzgläubiger (Jobcenter) vorab zu befriedigen. Auf einen derartigen Zweck, der den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft, kann sich ein redlicher Schuldner nicht berufen. Soweit der Schuldner erklärt hat, das Geld nicht angegeben zu haben, um die Reparatur seines Pkw bezahlen zu können, den er benötige, um seinen Minijob als Fahrer weiter ausüben zu können, liegt bei dem angegebenen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von höchstens 100 € ebenfalls keine angemessene Verwendung vor, die es rechtfertigen könnte, einen erheblichen Betrag von 1.000 € nicht anzugeben. Der Umstand, dass es der Schuldner dem Insolvenzgericht ermöglicht hat, die Abhebungen zu entdecken, indem er seinem Antrag zum Beleg des angegebenen Guthabens auf seinem Girokonto den Kontoauszug beigefügt hat, entlastet ihn nicht und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat den in seinem Insolvenzantrag zunächst verschwiegen erheblichen Barbetrag nicht von sich aus offenbart. Eingeräumt hat er den Besitz der 2.000 € erst auf gezielte Nachfragen des Insolvenzgerichts.
Kayser Gehrlein Lohmann
Pape Möhring
Fundstelle(n):
JAAAE-99196