Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG für Steuerbeträge bei Globalzession
Leitsatz
1. Der Haftungsbescheid gegen die Stpfl. durfte auf §§ 191 AO i.V.m. § 13c UStG gestützt werden. Denn wer kraft Gesetzes für
eine Steuer haftet, hier die Stpfl. als Abtretungsempfängerin von Forderungen unter den gegebenen Voraussetzungen des § 13c
UStG, kann gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
2. Die Vorschrift des § 13c UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. § 13c UStG beruht auf Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-RL (für
den hier streitigen Zeitraum auf Art. 205 MwStSystRL). Nach Art. 205 können die Mitgliedstaaten in den u.a. in den Art. 202
bis 204 MwStSystRL genannten Fällen bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch
zu entrichten hat. Der BFH hat entschieden, dass die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze verstößt und auch unionsrechtskonform ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Fundstelle(n): UStB 2015 S. 285 Nr. 10 QAAAE-98738
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