EuGH-Vorlage: Erteilung einer verbindlichen
Zolltarifauskunft für ein Multifunktionsgerät mit Kamera- und Videofunktion
(sog. Action-Cams)
Leitsatz
1. Ist die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom zur Einreihung
bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 319/39)
auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (multifunktionale
Action-Cams), entsprechend anwendbar und ggf. gültig?
2. Ist die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter
Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 240/12) auf die Produkte,
die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar
und ggf. gültig?
3. Sind die Erläuterungen der
Kommission zu der Unterposition 8525 8030 und den Unterpositionen
8525 8091 und 8525 8099 KN (ABl. EU 2015 C 76/1) in der Weise auszulegen,
dass eine Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz
auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien
mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet
wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den
Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann?
4. Steht der Einreihung von
Videokameraaufnahmegeräten, die Signale externer Quellen aufzeichnen
können, in die Unterposition 8525 8099 KN entgegen, dass sie diese
Signale nicht über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen
externen Monitor wiedergeben können?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-98727
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