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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 308/14 EFG 2015 S. 1682 Nr. 20

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 182, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, FGO § 60, GG Art. 19 Abs. 4, KStG § 8

Zurechnung steuerfreier Einkünfte in der KGaA - versäumte einheitliche Gewinnfeststellung - Beiladung der KGaA

Leitsatz

1. Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln; die Einkünfte der Komplementäre werden - insoweit transparent - an der Wurzel abgespalten; das gilt einschließlich darin anteilig enthaltener steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen - hier Investitionszulage - ebenso wie nicht abziehbarer Betriebsausgaben.

2. Wurde die erforderliche einheitliche und gesonderte Feststellung durch das für den Sitz der KGaA zuständige Betriebsfinanzamt bestandskräftig abgelehnt, lädt das im Klageverfahren eines Komplementärs gegen sein Wohnsitzfinanzamt zuständige FG die KGaA auf Antrag des beklagten Wohnsitzfinanzamts gemäß § 174 Abs. 4-5 AO bei; das andere Finanzamt kann zur Effektivität beigeladen werden, wenn von den Finanzämtern systematisch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2069 Nr. 35
BB 2015 S. 2390 Nr. 40
EFG 2015 S. 1682 Nr. 20
DAAAE-98725

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