Zurechnung steuerfreier Einkünfte in
der KGaA - versäumte einheitliche Gewinnfeststellung - Beiladung
der KGaA
Leitsatz
1. Persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln;
die Einkünfte der Komplementäre werden - insoweit transparent -
an der Wurzel abgespalten; das gilt einschließlich darin anteilig
enthaltener steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen
- hier Investitionszulage - ebenso wie nicht abziehbarer Betriebsausgaben.
2. Wurde die erforderliche
einheitliche und gesonderte Feststellung durch das für den Sitz
der KGaA zuständige Betriebsfinanzamt bestandskräftig abgelehnt,
lädt das im Klageverfahren eines Komplementärs gegen sein Wohnsitzfinanzamt zuständige
FG die KGaA auf Antrag des beklagten Wohnsitzfinanzamts gemäß § 174
Abs. 4-5 AO bei; das andere Finanzamt kann zur Effektivität beigeladen
werden, wenn von den Finanzämtern systematisch unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2069 Nr. 35 BB 2015 S. 2390 Nr. 40 EFG 2015 S. 1682 Nr. 20 DAAAE-98725
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