1. Von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) gezahlte Entschädigungen
nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin
erhält und hiermit gewerbliche Einkünfte erzielt, sind weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten
ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang
eingebettet sind.
3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener
Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 18 DStRE 2016 S. 641 Nr. 11 EFG 2015 S. 1598 Nr. 19 EStB 2016 S. 72 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2015 S. 3298 YAAAE-98718
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.