Grundstücksübertragung des Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim auf den geschiedenen Ehegatten rd. 28 Jahre
nach der Trennung der Ehegatten nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei
Leitsatz
1. Ein nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfreier „Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung
nach der Scheidung” muss seine Ursache in der Scheidung haben, zwischen Ehescheidung und Grundstücksübertragung muss also
Kausalität bestehen. Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem
zwingenden familienrechtlichen Hintergrund beruhen, sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
2. Auch wenn eine zeitliche Beschränkung in § 3 Nr. 5 GrEStG für die Vermögensauseinandersetzung nicht vorgesehen ist, kann
ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung darauf hindeuten, dass eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung
nicht mehr vorliegt. Damit sich die Vermögensauseinandersetzung – kausal – als Folge der Scheidung darstellt, ist erforderlich,
dass die zur Auseinandersetzung erforderlichen Rechtsakte zeitlich zusammenhängend und vor allem planmäßig durchgeführt werden.
3. Diese Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG sind nicht erfüllt, wenn die Eheleute ein Familienheim
einen Monat vor der Hochzeit erworben, sich einen Monat nach der Heirat wieder getrennt haben, das Objekt tatsächlich nur
vom Ehemann bewohnt worden ist und die Ehegatten 28 Jahre lang einvernehmlich, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung
ihr Miteigentum an dem Grundstück beibehalten, eine finanzielle Entschädigung der geschiedenen Ehefrau nur für die Fälle der
Veräußerung des Grundstücks sowie des Ablebens einer der beiden geregelt haben und der Ehemann den Kapitaldienst allein getragen
hat. Das gilt auch, wenn zur Zeit der Trennung eine sofortige Übertragung des Miteigentumsanteil der Ehefrau offenbar zur
Vermeidung der Rückzahlung erheblicher öffentlicher Fördermittel unterblieben ist und die finanzierende Bank die Ehefrau nicht
aus der Haftung entlassen wollte.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1627 Nr. 19 ErbStB 2015 S. 294 Nr. 10 UVR 2015 S. 359 Nr. 12 OAAAE-98717
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