Verpachtung eines Blockheizkraftwerks als unternehmerische Tätigkeit
Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für einen aus betrügerischer Absicht nicht gelieferten Gegenstand
Leitsatz
1. Eine unternehmerische Tätigkeit kann auch in der Vermietung eines körperlichen Gegenstands wie des streitgegenständlichen
Blockheizkraftwerks (BHKW) liegen, wenn sie als Nutzung des Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen
wird. Eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit reicht nicht aus.
2. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls lag eine unternehmerische Tätigkeit vor, da die Laufzeit des Pachtvertrags mindestens
zehn Jahre betragen sollte, eine private Nutzung des BHKW ausgeschlossen war und sich der Erwerb des BHKW auch nicht als Kapitalanlage
durch Beteiligung darstellte.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird – oder wie hier vorgenommen werden soll –,
der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen sein
könnte, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Die Feststellungslast dafür, dass dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt bekannt
war oder sich hätte aufdrängen müssen, der für einen (Umsatz)Steuerbetrug gesprochen hätte, trägt das Finanzamt.
4. Allein der Umstand, dass das Handeln des – vorgeblichen – Lieferers dem eines „Schneeballsystems” entsprechen könnte, führt
nicht dazu, dass die darin entstandenen Steuervorgänge unbeachtlich wären.
5. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung auf eine letztlich nicht erbrachte Leistung
auch dann zu korrigieren ist, wenn der Unternehmer die von ihm geleistete Anzahlung nicht zurückerhält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 22 DStRE 2016 S. 794 Nr. 13 EFG 2015 S. 1652 Nr. 19 UStB 2015 S. 283 Nr. 10 Ubg 2016 S. 423 Nr. 7 Ubg 2016 S. 498 Nr. 8 AAAAE-98713
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