Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung
keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung bei Vorlage der berichtigten Rechnung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Die für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen erforderliche ausreichende Leistungsbeschreibung muss sich aus dem Rechnungsdokument
selbst oder aus darin konkret in Bezug genommenen anderen Dokumenten ergeben. Sie kann nicht durch mündliche Angaben des Rechnungsempfängers
oder des Leistenden oder anderer Personen ersetzt werden.
2. Eine Rechnungskorrektur entfaltet jedenfalls dann keine Rückwirkung, wenn berichtigte Rechnungen mit einer ausreichenden
Leistungsbeschreibung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung über den streitigen Steuerbescheid, in dem der Vorsteuerabzug
versagt wurde, vorgelegt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2015 S. 928 DStR 2016 S. 10 Nr. 11 DStRE 2016 S. 544 Nr. 9 EFG 2015 S. 1650 Nr. 19 Ubg 2016 S. 374 QAAAE-98712
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