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FG München Beschluss v. - 2 V 440/15

Gesetze: FGO § 114 Abs. 5, FGO § 69 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO § 162, AO § 258, ZVG § 30a Abs. 1

Rechtsschutzbedürfnis

teilweise Erledigung der Hauptsache

vorläufiger Rechtsschutz gegen: Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

Eintragung einer Zwangshypothek

Anordnung der Zwangsversteigerung

Leitsatz

1. Gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie gegen die Eintragung der Zwangshypothek ist der statthafte Rechtsbehelf die AdV. Der Antrag auf AdV ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig, weil weder die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen noch die Eintragung der Zwangshypothek bislang mit Einspruch vom Antragsteller angefochten wurden.

2. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. Anordnung der Zwangsversteigerung ist jedenfalls mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsteller – wie geschehen – einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a Abs. 1 ZVG beim Amtsgericht stellen kann. Zudem wäre es dem Antragsteller als Vollstreckungsschuldner unbenommen möglich gewesen, beim FA (vorab) nach § 258 AO die einstweilige Einstellung der Vollstreckung zu beantragen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-98706

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