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FG München Beschluss v. - 2 V 2530/14

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 102AO § 5AO § 193 Abs. 1AO § 194 Abs. 1AO § 196BpO 2000 § 4 Abs. 3BpO 2000 § 13BpO 2000 § 19

Erweiterung einer Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf, bedarf es weder seitens des FA noch seitens des Finanzgerichts einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen.

2. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom als der maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung war der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gegeben. Das Strafverfahren war bereits eingeleitet.

Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt bei einem Mittelbetrieb – wie dem der Antragstellerin (Tabakbörse) – voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM (d.h. 1.533,87 Euro) für das Kalenderjahr zu rechnen ist

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAE-98696

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