1. Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf, bedarf es weder seitens des FA noch seitens des Finanzgerichts
einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen
Fragen.
2. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom als der maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung war der
Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gegeben. Das Strafverfahren war bereits eingeleitet.
Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt
bei einem Mittelbetrieb – wie dem der Antragstellerin (Tabakbörse) – voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM
(d.h. 1.533,87 Euro) für das Kalenderjahr zu rechnen ist
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAE-98696
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.